Gemeindeversammlung vom 03.06.2024

02. Mai 2024

Infos zur Gemeindeversammlung vom 3. Juni 2024

Ordentliche Versammlung, Montag, 3. Juni 2024, 20.00 Uhr, Turnhalle Dorf, Lotzwil.

Traktanden:

1. Jahresrechung 2023; Beratung und Genehmigung

Antrag an die Gemeindeversammlung:
a) Kenntnisnahme der bereits bewilligten Nachkredite von Total Fr. 1'057'855.69.
b) Die Jahresrechnung 2023 mit einem Gesamtertragsüberschuss (ohne Gemeindebe-triebe) von Fr. 399'953.89 wird genehmigt. Sie setzt sich wie folgt zusammen:
Aufwand Gesamthaushalt (ohne Gemeindebetriebe)   Fr. 12'043'822.87
Ertrag Gesamthaushalt (ohne Gemeindebetriebe)   Fr. 12'443'776.76
Ertragsüberschuss   Fr. 399'953.89

Aufwand Allgemeiner Haushalt   Fr. 11'505'289.54
Ertrag Allgemeiner Haushalt   Fr. 11'935'433.69
Ertragsüberschuss   Fr. 430'144.15

Aufwand Feuerwehr Lotzwil-Rütschelen   Fr. 242'904.30
Ertrag Feuerwehr Lotzwil-Rütschelen   Fr. 254'780.05
Ertragsüberschuss   Fr. 11'875.75

Aufwand Abfallentsorgung   Fr. 295'629.03
Ertrag Abfallentsorgung   Fr. 253'563.02
Aufwandüberschuss   Fr. 42'066.01

Die detaillierte Jahresrechnung kann auf Anfrage bei der Finanzverwaltung bezogen werden.

2. Orientierungen des Gemeinderates

Vorstellung des Modellvorhabens "Gartenagglomeration " durch die Region Oberaargau.

3. Verschiedenes


Die Unterlagen zu den Geschäften liegen 30 Tage vor der Versammlung während den Bürozeiten der Verwaltung in der Gemeindeschreiberei zur Einsichtnahme auf, d.h. vom 2. Mai bis 3. Juni 2024.

Rechtsmittelbelehrung:
Beschwerden gegen Versammlungsbeschlüsse sind innert 30 Tagen nach der Versammlung schriftlich und begründet beim Regierungsstatthalter Oberaargau, Schloss, 3380 Wangen a.A., einzureichen (Art. 63 ff Verwaltungsrechtspflegegesetz). Die Verletzung von Zuständigkeits- und Verfahrensvorschriften ist sofort zu beanstanden (Art. 49a Gemeindegesetz; Rügepflicht). Wer rechtzeitige Rügen pflichtwidrig unterlassen hat, kann gegen Beschlüsse nachträglich nicht mehr Beschwerde führen.

Die stimmberechtigten Einwohner/innen sind zur Teilnahme an der Versammlung freundlich eingeladen. Für die Gemeindeversammlung werden keine Ausweiskarten über die Stimmberechtigung ausgestellt. Stimmberechtigt sind alle seit drei Monaten in der Gemeinde niedergelassenen Schweizer Bürgerinnen und Bürger, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben.

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